Haftung für Hyperlinks?

Kaum eine Website verzichtet auf Erklärungen zur fehlenden Verantwortung für die Inhalte hinter gesetzten Weblinks auf fremde Webseiten. Kostenfreie Angebote im Internet bieten hierzu ausreichende Hilfestellung. Doch macht diese Vorgehensweise wirklich immer Sinn?

Es gilt: wer sich die fremde Information zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe von Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Information (vgl. Entscheidung des BGH 18.10.2007 „ueber18.de“). Die Einordnung, ob sich jemand etwas zu eigen macht, richtet sich nicht nach dem Text der Erklärung, sondern nach dem Blick eines „verständigen Durchschnittsnutzers (vgl. BGH 12.11.2009 „marions-kochbuch.de). Je mehr aktiver Einfluss auf die verlinkten Inhalte genommen wird, desto eher wird ein Webanbieter sich den Inhalt der verlinkten Seite zu Eigen machen. Insoweit kann die abwehrende Erklärung auch ins Leere laufen.

Weiter gilt: ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Seite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link gesetzt hat, für diese Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Mitteilung Dritter Kenntnis erlangt (vgl. BGH 18.06.2015 AZ I ZR 74/14). Das heißt, es gibt bei nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten keine erhöhte Prüfungspflicht. Wird der Betreiber aber auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, muss er die entsprechende rechtliche Prüfung durchführen. Alternativ kann der Unternehmer den Link auch sofort entfernen. Ist der Hinweis durch eine Abmahnung erfolgt, besteht dann kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Wird also ein Link gesetzt, gibt es regelmäßige Verantwortlichkeiten und ggf. Haftungstatbestände, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abgesichert sind. Diese gelten unabhängig von der „Erklärung“ auf der Website. Damit wird eine neue „wettbewerbliche Falle“ eröffnet. Wird durch eine Aussage der Eindruck erweckt, der Anbieter verknüpfe seine Leistung mit einer Besonderheit, die ihn so ggf. von Mitbewerbern unterscheidet – tatsächlich ist aber nicht der Fall – liegt ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor“. Seit der BGH geurteilt hat, dass keine besondere Hervorhebung der Aussage erforderlich ist (vgl. BGH 19.03.2014 Az. I ZR 185/12), um den Tatbestand der „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ zu erfüllen, besteht bei den Erklärungen zur Haftungsbeschränkung die latente Gefahr der Abmahnung durch Wettbewerber.

Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob nicht besser auf die „Haftungserklärung für Weblinks“ verzichtet werden sollte.
Gabriele Witthaut-Heimlich

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