Kündigung per E-Mail

Seit dem 01.10.2016 ist in allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) für neue Verträge keine strengere Form als die Textform zulässig (§309 Nr. 13 AGB). Damit kann eine Kündigung von Handyverträgen, Stromverträgen oder eine Anpassung von einzelnen Klauseln in Arbeitsverträgen per E-Mail, per Telefax, ja sogar per SMS erfolgen.
Achtung: Der Inhalt der E-Mail muss wie bisher klar zuzuordnen sein. Schreiben Sie also eindeutig „wer, welchen Vertrag und zu wann“ kündigt. Bitten Sie auch um eine Bestätigung des Eingangs der E-Mail.
Den Beweis, dass eine Erklärung beim Empfänger angekommen ist, trägt der Absender. Ein Versand per SMS, Fax oder E-Mail birgt Gefahren, die abgeschätzt oder eingegrenzt werden sollten.
Ausnahmen von der Erleichterung:
Notariell beurkundete Verträge und Kündigungen des Arbeitsverhältnisses oder des Mietvertrages sind von der Textform nicht erfasst. Es gilt weiterhin die strengere Schriftform. E-Mail oder Telefax reichen hier nicht.
Altverträge:
Die neue Regelung gilt nur für Verträge, die nach dem 30. Sept. 2016 geschlossen worden oder deren AGB nachträglich entsprechend angepasst worden sind. Alte Verträge mit strengeren Schriftformklauseln bleiben grundsätzlich wirksam. Hier ist eine Kündigung z.B. per E-Mail nicht ausreichend.

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