Archive for the ‘IT-Recht’ Category

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung und Ihre Folgen

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind regelmäßig Ansatzpunkte für Abmahnungen durch Wettbewerber oder deren Handelsverbände. Wenn auch die Gerichte regelmäßig von einfachen Fällen der Verletzungen des Wettbewerbsrechtes ausgehen, so bleiben dennoch Kosten und erhöhter Aufwand der Fehlerbehebung beim Unternehmer hängen.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat aber auch direkte Auswirkungen auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Verbraucher. So beginnt die aktuell 14 tägige Frist nicht zu Laufen. Das Widerrufsrecht erlischt dann in der Regel spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Bedeutsam ist vor allem, dass der Unternehmer bei fehlerhafter Belehrung keinen Anspruch auf Wertersatz für einen Wertverlust der Ware hat.
Hinweis:
Es gilt stets das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Es empfiehlt sich regelmäßig zu prüfen, ob Änderungen im Widerrufsrecht einzupflegen sind.


Verantwortung für Facebook-Fanseiten

Betreiber von Facebook-Fanseiten sind laut dem Europäischen Gerichtshof (EUGH AZ C-210/16)  gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher verantwortlich. Das ergäbe sich laut EUGH aus einem bestehenden Benutzungsverhältnis. In den Feldern in denen der Fanpage-Betreiber durch Filter die Nutzung der Daten steuert (zB. Cookies, Insights-Funktion), ist der Betreiber verantwortlich. In den Bereichen, in denen Facebook die Daten auch ohne Anforderung  des Betreibers  der Fanpage verwende, ist Facebook zuständig. Doch Facebook schuldet hier die Transparenz, was passiert, wenn der Fanpage-Betreiber seine aktuell vorgegebenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. So bleiben mehr Fragen offen, als dem EUGH gestellt wurden.


Kündigung per E-Mail

Seit dem 01.10.2016 ist in allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) für neue Verträge keine strengere Form als die Textform zulässig (§309 Nr. 13 AGB). Damit kann eine Kündigung von Handyverträgen, Stromverträgen oder eine Anpassung von einzelnen Klauseln in Arbeitsverträgen per E-Mail, per Telefax, ja sogar per SMS erfolgen.
Achtung: Der Inhalt der E-Mail muss wie bisher klar zuzuordnen sein. Schreiben Sie also eindeutig „wer, welchen Vertrag und zu wann“ kündigt. Bitten Sie auch um eine Bestätigung des Eingangs der E-Mail.
Den Beweis, dass eine Erklärung beim Empfänger angekommen ist, trägt der Absender. Ein Versand per SMS, Fax oder E-Mail birgt Gefahren, die abgeschätzt oder eingegrenzt werden sollten.
Ausnahmen von der Erleichterung:
Notariell beurkundete Verträge und Kündigungen des Arbeitsverhältnisses oder des Mietvertrages sind von der Textform nicht erfasst. Es gilt weiterhin die strengere Schriftform. E-Mail oder Telefax reichen hier nicht.
Altverträge:
Die neue Regelung gilt nur für Verträge, die nach dem 30. Sept. 2016 geschlossen worden oder deren AGB nachträglich entsprechend angepasst worden sind. Alte Verträge mit strengeren Schriftformklauseln bleiben grundsätzlich wirksam. Hier ist eine Kündigung z.B. per E-Mail nicht ausreichend.


Haftung für Hyperlinks?

Kaum eine Website verzichtet auf Erklärungen zur fehlenden Verantwortung für die Inhalte hinter gesetzten Weblinks auf fremde Webseiten. Kostenfreie Angebote im Internet bieten hierzu ausreichende Hilfestellung. Doch macht diese Vorgehensweise wirklich immer Sinn?

Es gilt: wer sich die fremde Information zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe von Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Information (vgl. Entscheidung des BGH 18.10.2007 „ueber18.de“). Die Einordnung, ob sich jemand etwas zu eigen macht, richtet sich nicht nach dem Text der Erklärung, sondern nach dem Blick eines „verständigen Durchschnittsnutzers (vgl. BGH 12.11.2009 „marions-kochbuch.de). Je mehr aktiver Einfluss auf die verlinkten Inhalte genommen wird, desto eher wird ein Webanbieter sich den Inhalt der verlinkten Seite zu Eigen machen. Insoweit kann die abwehrende Erklärung auch ins Leere laufen.

Weiter gilt: ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Seite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link gesetzt hat, für diese Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Mitteilung Dritter Kenntnis erlangt (vgl. BGH 18.06.2015 AZ I ZR 74/14). Das heißt, es gibt bei nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten keine erhöhte Prüfungspflicht. Wird der Betreiber aber auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, muss er die entsprechende rechtliche Prüfung durchführen. Alternativ kann der Unternehmer den Link auch sofort entfernen. Ist der Hinweis durch eine Abmahnung erfolgt, besteht dann kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Wird also ein Link gesetzt, gibt es regelmäßige Verantwortlichkeiten und ggf. Haftungstatbestände, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abgesichert sind. Diese gelten unabhängig von der „Erklärung“ auf der Website. Damit wird eine neue „wettbewerbliche Falle“ eröffnet. Wird durch eine Aussage der Eindruck erweckt, der Anbieter verknüpfe seine Leistung mit einer Besonderheit, die ihn so ggf. von Mitbewerbern unterscheidet – tatsächlich ist aber nicht der Fall – liegt ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor“. Seit der BGH geurteilt hat, dass keine besondere Hervorhebung der Aussage erforderlich ist (vgl. BGH 19.03.2014 Az. I ZR 185/12), um den Tatbestand der „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ zu erfüllen, besteht bei den Erklärungen zur Haftungsbeschränkung die latente Gefahr der Abmahnung durch Wettbewerber.

Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob nicht besser auf die „Haftungserklärung für Weblinks“ verzichtet werden sollte.
Gabriele Witthaut-Heimlich


AGB Klauseln zur Lieferzeit weiter unter Beobachtung

Rechtswidrige Klauseln in AGB werden von Konkurrenten häufig zur Abmahnung wegen irreführender Angaben (§§ 3,4 Nr. 11 UWG, § 308 Nr.1 BGB) genutzt.

Bei Abschluss von Verträgen gilt für die Lieferzeit grundsätzlich „sofortige Lieferung“, sofern nicht eine Leistungszeit bestimmt ist (§ 271 BGB). Der vorformulierte Hinweis über eine Versanddauer wird von der Rechtsprechung als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) angesehen, die die vertraglichen Leistungsinhalte gestaltet. Hinter der Angabe „voraussichtliche Lieferzeit“  verbirgt sich also eine Abänderungsvariante gegenüber der gesetzlichen Lieferzeit. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung  sind Aufweichungen in der Lieferzeit nur insoweit durch AGB zulässig, als der Verbraucher objektiv berechnen kann, bis wann tatsächlich geliefert wird (§ 308 Nr. 1 BGB) (vgl. BGH vom 6.12.1984 AZ VI ZR 227/83). Klauseln wie „voraussichtliche Lieferzeit“ oder „in der Regel …“, fallen hierbei schon heute durch das Zulässigkeitsraster. Es steht zu erwarten, dass die Umsetzung der Verbraucherrichtlinie (2011/80/EU) hier zur weiteren Verengung der zulässigen Abweichungen führt.

Die rechtlichen Anforderungen an AGB werden durch Gesetzgebung und Änderung der Rechtsprechung regelmäßig nachjustiert. Vor dem Hintergrund, dass eine Abmahnung erhebliche Kosten nach sich ziehen kann, lohnt sich daher eine regelmäßige Prüfung und Anpassung von AGB.

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