Einwurf von Anzeigenblättern trotz „Keine Werbung“ Aufkleber?

Der Bundesgerichtshof hat am 16. Mai 2012 per Beschluss entschieden, dass der Einwurf von kostenlosen Anzeigenblättern in Briefkästen, die mit „Bitte keine Werbung“ Aufklebern versehen sind, keinen Wettbewerbsverstoß durch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG darstellt. Eine unzumutbare Belästigung kann nur für solche Werbemaßnahmen angenommen werden, denen der Wille des Empfängers erkennbar entgegensteht. In der Anbringung eines Aufklebers am Briefkasten, der sich allein gegen den Einwurf von Werbung richtet, kann ein solcher entgegenstehender Wille jedoch nicht erkannt werden. Deshalb verstößt der Einwurf von Anzeigeblättern mit einem redaktionellen Teil in solch gekennzeichnete Briefkästen nicht gegen das Wettbewerbsrecht – und zwar auch dann nicht, wenn in den Anzeigeblättern lose Werbeprospekte einliegen.
Anders wäre es, wenn der Empfänger seinen Briefkasten schließlich mit Aufklebern mit der Aufschrift „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter“ oder „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten“ versehen, wenn er Anzeigenblätter nicht erhalten wollte.
Für die Abmahnungspraxis bedeutet dies: Abmahnungen gegen Mitbewerber, die Anzeigenblätter in Briefkästen einwerfen, die mit „Keine Werbung“-Aufklebern versehen sind, sind unzulässig. Für solche Abmahnungen kann keine Erstattung der Abmahnkosten verlangt werden!
(BGH vom 16. Mai 2012 – Az.: I ZR 158/11)

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