Mediation wird EU-weit besser verankert

Die Mediation ist eine echte Alternative zu einer Entscheidung durch ein Gericht. Die konstruktive Lösungssuche wird durch die Beteiligten selbst erarbeitet und kann so Aspekte aufnehmen, die weit über die juristische Seite hinaus gehen. Die EU hat sich auf die Fahnen geschrieben, die Wahrnehmung der Chancen der Mediation zu unterstützen. Regeln zur Sicherung der Vertraulichkeit und zur Durchsetzung des Ergebnisses sind ein wichtiger Schritt.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung für eine Mediation wird diese von den Beteiligten teilweise noch kritisch gesehen. Die Frage, was passiert, wenn die Mediation nicht erfolgreich ist oder sich einer der Beteiligten nicht an die getroffene Vereinbarung hält, ist häufig Gegenstand der Diskussion. Festzuhalten ist, dass durch eine Mediation der spätere Weg zum Gericht nicht versperrt ist. Die hohen Erfolgsquoten tatsächlich durchgeführter Mediationsverfahren – es werden je nach Quelle ca. 80% gehandelt – müssten die Bedenken zur Durchführung einer Mediation zerstreuen. Die Aspekte der Zeit, der Kosten und die Vermeidung von Öffentlichkeit stehen auf der positiven Seite zur Wahl der Mediation gegenüber einem Gerichtsverfahren.

Zur Förderung der Mediation haben die Justizminister der EU den Weg zur formalen Gleichstellung des Mediationsergebnisses mit dem Urteil eines Gerichts eröffnet. Seit Mitte Juni 2008 ist die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediationsrichtlinie) in Kraft.

Die Richtlinie, die nur grenzüberschreitende Streitigkeiten regelt, definiert das Verfahren der Mediation ebenso wie die Person des Mediators. Sie fordert zur Aufstellung und Sicherung von Qualitätsstandards für die Mediation auf nationaler Ebene auf.

Die Richtlinie regelt insbesondere:

  • die Vollstreckbarkeit einer im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung. Sie bewirkt, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich vergleichbar einem Urteil eines Gerichts durchgesetzt werden kann;
  •  die Vertraulichkeit von im Rahmen einer Mediation bekannt gewordenen Erkenntnissen. Kein Beteiligter soll in den betreffenden Gerichts- oder Schiedsverfahren gezwungen werden können über Inhalte der Mediation Auskunft zu geben (Zeugnisverweigerungsrecht). Dadurch wird sicherstellt, dass Gesprächsinhalte nicht an Dritte weitergegeben werden und die notwendige offenen Atmosphäre unterstützt wird;
  • die Hemmung von Verjährungsfristen zu Beginn der Mediationsverhandlung. Damit wird die Verjährung eines Anspruchs während einer Mediation verhindert.

Die Mitgliedsstaaten haben nun drei Jahre Zeit, die Mediationsrichtlinie in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Es wird hierbei auch geprüft, ob diese Regelungen auch für Konflikte, die allein in Deutschland angelegt sind, ausgeweitet werden sollen.

Beraterhinweis:

Ein Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten auf den sichersten und zweckmäßigsten Weg der Rechtsverfolgung hinzuweisen. Dies beinhaltet auch die Empfehlung einer Mediation, soweit der Konflikt außerhalb eines formalen Gerichtsverfahrens vermutlich besser gelöst werden kann.
Fragen sie im Fall der Fälle nach den Chancen und Risiken einer Mediation.

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