Rechtsunsicherheit bei der Durchsetzung von eBay Verkäufen bleibt

Bei Verkauf von hochpreisigen Waren (Autos, Schiffe, Uhren,…) stellt sich am Ende einer Auktion schon mal heraus, dass der vermeintliche Käufer die Ware nicht abnehmen bzw. bezahlen will. Die Argumentation lautet häufig, „die Erklärung sei nicht abgegeben worden und ein Dritter habe sich Zugriff auf den Account verschafft“. Es ist dann zu prüfen, ob ein Kaufvertrag mit dem Inhaber des Accounts zustande gekommen ist und ein Anspruch auf Zahlung besteht.

Die Rechtsprechung verdichtet sich weiter dahin, dass ein Vertrag bei dieser Argumentation selten nachgewiesen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 21.5.2011; OLG Bremen Beschluss vom 21.6.2012).

Die Beweislast für einen Vertragsschluss trägt der Verkäufer. Er muss also letztlich nachweisen, wer die Erklärung zum Kauf abgegeben hat. Die Rechtsprechung argumentiert, bei Verwendung eines bestimmten Mitgliedskontos könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Kontoinhaber auch selbst gehandelt habe. Der Sicherheitsstandard sei im Internet noch nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines Passworts auf eine bestimmte Person zu schließen. Daher existiert auch kein typischer Geschehensablauf nachdem eine über ein Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem Account-Inhaber selbst stamme. Auch fehle es an weiteren Anknüpfungspunkten um Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht anwenden zu können. Weder könne nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber die Nutzung des Accounts geduldet habe, noch war für diesen ein andauernder oder häufiger Missbrauch erkennbar.

Der Verkauf von höherwertigen Waren über eine Auktionsplattform ist daher weiter risikoreich.

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